Bisher hatten Eltern von Kindern, die bei den Jugendämtern eine Eingliederungshilfe § 35a SGB VIII bewilligt bekamen, keine freie Anbieterwahl für eine passende Hilfe bei Schreib-, Lese- oder Rechenproblemen. Sie bekamen in der Regel immer einen vom Jugendamt intern gelisteten Anbieter zugeordnet. Durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover wurde am 3. Juli 2014 den Eltern ein freies Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeanbieters eingeräumt.
Im Beschluss ist zu lesen: „Zum einen verlange das Gesetz (§ 77 SGB VIII) im Rahmen ambulanter Hilfen (anders als bei stationären Hilfen) gerade nicht den Abschluss einer Vereinbarung, vielmehr stehe den Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht zu (§ 5 SGB VIII).“
Das heißt, die Jugendämter müssen den Familien freies Wahlrecht eines Spezialisten einräumen, dies muss nun auch nach dem neuen Beschluss berücksichtigt werden.
Auf diesen Beschluss gehen auch EÖDL und DVLD ein. Dort wird erwähnt, dass damit auch das Wettbewerbsrecht der freien Leistungserbringer und Therapeuten gestärkt wurde. Die Listung der Einrichtungen war bisher bei den Jugendämtern undurchsichtig und benachteiligte durch interne Machtkämpfe viele qualifizierte Spezialisten auf diesem Gebiet. Laut Auskunft seitens des deutschen Gesundheitsministeriums, des deutschen Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des deutschen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurden keine staatlichen Ermächtigungen zur Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen oder Bildungsträgern an private Verbände erteilt. Daher sind rein rechtlich auch die zertifizierten Verbandsleute des BVL und FIL den anderen Fachleuten gleichgestellt und dürfen von Behörden gegenüber anderen nicht bevorzugt werden.
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Doch es gab, wie Fachleute aus ganz Deutschland bestätigten, öfters Fälle von internen Streitereien bei Vergabe, Listung sowie Qualitätsvereinbarung verschiedener Verbandsleute bei den deutschen Jugendämtern. Wir wissen von einigen Fällen, in denen man Therapeuten des BVL oder einzelne Facheinrichtungen bevorteilt hat, da die anderen Mitbewerber als geringer qualifiziert eingestuft wurden. Das bedeutet einen eindeutigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, denn es gibt hierfür keine gesetzliche Ermächtigung der Jugendämter. Nun haben die Eltern das Recht erhalten, den passenden Spezialisten auszuwählen. Dieser kann ein höheres Entgelt verlangen, auch wenn er nicht vereinbarungsgebunden ist. Die Mehrkosten der Therapiestunden müssen die Behörden übernehmen. Damit besteht nun die Möglichkeit, dass auch sozial benachteiligte Kinder mit LRS, Legasthenie und Dyskalkulie über das Jugendamt die bestmögliche Hilfe nach dem Wunsch und der Auswahl der Eltern bekommen können.
Es wird sich zeigen, wie diese rechtliche Änderung in der Praxis umgesetzt wird. Die gesamte Prozedur ist für Kinder mit Lernproblemen trotzdem langwierig und garantiert keine öffentliche Förderung durch die Jugendämter. Eltern sollten, wenn sie eine Förderung nicht privat finanzieren können, einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII stellen. Ob dieser gewährt wird, entscheiden die Behörden im Einzelfall, bevor ein Anbieter ausgewählt werden kann. Familien müssen nicht mehr den zugewiesenen Anbieter der Behörde nehmen, sondern dürfen sich einen vom freien Markt aussuchen.
Mit der Änderung besteht aber die Chance, dass Eltern den passenden Anbieter nach ihrer Wahl erhalten und der interne Machtkampf verschiedener Verbandsleute und pharmanahen Lobbygruppen, besonders seitens des Bundesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie e. V., könnte damit gesetzlich eingedämmt werden. Wie diese neuen Bestimmungen umgesetzt werden, werden wir in der Praxis testen und gegebenenfalls darüber berichten, ob sich die Jugendämter in Dresden und Umland an diese neuen Rahmenbedingungen halten.
Den gesamten Gesetzestext können Sie hier nachlesen:
http://rkb-recht.de/index.php/Entgeltvereinbarungen.html
14.08.2014, aktualisiert am 06.09.2016.
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