Ein Fallbeispiel einer Harz-IV-Familie aus Dresden
Nach unseren Erfahrungen in Dresden und Sachsen übernehmen Jugendämter nur in sehr seltenen Fällen eine Förderung bei einer Legasthenie oder LRS, Dyskalkulie über die Eingliederungshilfe nach § 35a des SGB VIII. Denn erfahrungsgemäß sind die Kinder und Jugendlichen von keiner seelischen Behinderung bedroht. Weil, Kinder häufig nicht auffällig sind, erhalten diese auch keine staatliche Unterstützung für eine Einzelförderung. Darum muss überwiegend die Diagnostik und Einzelförderung privat von den Familien bezahlt werden. So ist seit langer Zeit die Rechtslage.
Vor 2 Jahren änderte sich mit dem Bildungspaket zumindest (theoretisch) die Rechtslage für Kinder und Jugendliche von Harz-IV-Bedarfsgemeinschaften mit besonderem außerschulischen Lernförderbedarf.
Im Jahr 2011 bekamen wir einen 12-jährigen Schützling in die Einzelförderung, eine Harz-IV-Familie mit geringem Einkommen, sie versuchte dem Kind die Förderung privat zu finanzieren. Sie konnten nach einem halben Jahr die Förderung nicht mehr aufbringen. Der Schüler machte gute Fortschritte durch die Förderung. Daher war es besonders problematisch für den Schüler, der dringend weitere Förderung benötigte. Die Familie versuchte über das Bildungspaket eine spezielle außerschulische Förderung nach dem § 28 Abs, 5 SGB II zu beantragen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, und die Mutter reichte letztes Jahr vor dem Dresdner Sozialgericht eine Klage ein.
Nach einem knappen Jahr gab es dann im Februar 2013 einen richterlichen Beschluss. Dass das Dresdner Sozialamt / SG Bildung und Teilhabe nun die Förderung wenigstens von 3 Monaten bezahlen muss. Der von uns veranschlagte Förderzeitraum, von 12 Monaten wird nicht übernommen. Wahrscheinlich müssen die Eltern ein weiteres Mal beim Dresdner Sozialgericht klagen, um weiteres Recht zu bekommen.
Von der Beantragung und Klage dauerte es bis zur Rechtssprechung 15 Monate.
Dieses Fallbeispiel ist nur eins von vielen, die uns in der täglichen Arbeit in den letzten Jahren hier in Dresden begegnen. Ob sich die rechtliche Lage künftig verbessern wird, ist ungewiss.